Wir freuen uns auf Ihre Nachricht: KONTAKT
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht: KONTAKT
Führerscheinentzug
Gesetzliche Grundlagen für den Führerscheinentzug bei Alkohol am Steuer
Je nach Höhe der Alkoholisierung im Straßenverkehr wird von der Behörde eine Strafe, eventuell begleitet durch einen Führerscheinentzug und eine Maßnahme (Verkehrscoaching, Nachschulung, Verkehrspsychologische Untersuchung) ausgesprochen. Eine kurze Zusammenfassung über die Auswirkung der Promillehöhe auf den Strafrahmen gibt folgende Grafik:
Je nach Höhe der Alkoholisierung hat der Gesetzgeber das Ausmaß der Sanktionen geregelt.
0,1 Promille
Die Grenze von 0,1 Promille im Straßenverkehr gilt für
Eine Geldstrafe kann bis max. EUR 2.180,- verhängt werden. Probeführerscheinbesitzer haben darüber hinaus eine Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Besuchs eines Nachschulungskurses zu erwarten.
0,5 Promille
Die Grenze von 0,5 Promille im Straßenverkehr gilt für alle Kraftfahrer, sofern sie nicht strengeren Richtlinien unterliegen. 0,5 Promille gilt demnach auch für
Eine Übertretung resultiert in einer Geldstrafe von ca. EUR 300,- bis EUR 3.700,-. Weiters wird eine Vormerkung im Führerscheinregister vorgenommen. Im wiederholten Fall kann eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet werden.
Je nach Höhe der Alkoholisierung hat der Gesetzgeber das Ausmaß der Sanktionen geregelt.
0,8 Promille
Ab 0,8 Promille ist mit einem Führerscheinentzug von zumindest einem Monat und einer Geldstrafe (ca. EUR 800,- bis max. EUR 3.700,-) zu rechnen. Weiters ist der Besuch eines Verkehrscoachings erforderlich. Bei wiederholtem Verstoß ist anstatt des Verkehrscoachings eine Nachschulung zu absolvieren. Diese Promillegrenze gilt auch z.B. für Radfahrer.
1,2 Promille
Ab 1,2 Promille ist mit einem Führerscheinentzug von zumindest 4 Monaten und einer Geldstrafe (EUR 1,200,- bis EUR 4.400,-) zu rechnen. Weiters wird der Besuch einer Nachschulung angeordnet.
1,6 Promille
Ab 0,8 Promille ist mit einem Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten und einer Geldstrafe (EUR 1.600,- bis EUR 5.900,-) zu rechnen. Weiters wird eine amtsärztliche Untersuchung, eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet.
Die Verweigerung der Messung des Atemalkoholgehalts im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung wird mit dem maximalen Promillewert (1,6 Promille) gleichgesetzt und auch entsprechend bestraft.